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AGB/Widerrufsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - werbetrinkflasche.de - Kunststofftrinkflaschen und Alu-Trinkflaschen mit Ihrer Werbung

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Bottle-print Vertriebs GbR (nachfolgend: Bottle-print) zu ihren gegenwärtigen und künftigen Vertragspartnern, sofern es sich hierbei um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt.
  2. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis, gelten auch für bestehende bzw. laufende Geschäftsbeziehungen beim Abschluss gleichartiger Verträge ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Bottle-print in der unter [www.Werbetrinkflasche.de/agb bzw. www.Trinkflasche24.de/agb] abrufbaren Fassung. Diese Regelung gilt nicht, sofern die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbaren. Auf Verlangen des Vertragspartners händigt die Bottle-print ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform aus.
  3. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners der Bottle-print werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil. Das gilt insbesondere auch bei vorbehaltsloser Ausführung, Lieferung oder Leistung in Kenntnis der Bedingung des Geschäftspartners.
  4. Als Vertragspartner gelten alle Personen, die im geschäftlichen Kontakt zur Bottle-print stehen (Käufer, Besteller und sonstige Kunden).

II. Vertragsschluss

  1. Vertragsgrundlage zwischen der Bottle-print und ihrem Vertragspartner sind ausschließlich schriftlich fixierte Aufträge. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Bottle-print Vertragsbestandteil. Ebenso bedürfen Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen der Schriftform, um Vertragsbestandteil zu werden.
  2. Angebote der Bottle-print sind freibleibend. Die Bottle-print behält sich vor, Änderungen hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfrist, Nebenleistungen oder Lieferungsmöglichkeiten vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Dokumentationen (bspw. Pläne und Zeichnungen) und sonstige Produktbeschreibungen.
  3. Die Annahme erfolgt durch die Unterschrift auf dem verbindlichen Angebot durch den Vertragspartner der Bottle-print. Leistet der Vertragspartner der Bottle-print nicht innerhalb von 7 Tagen seine Unterschrift auf dem verbindlichen Angebot, ist die Bottle-print nicht mehr verpflichtet, dieses aufrechtzuerhalten. Der Vertragspartner hält sich 6 Wochen an seine Unterschrift auf dem verbindlichen Angebot gebunden.
  4. Mit der unterschriebenen Annahme erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware bzw. Leistung zu erwerben, bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Die Bottle-print ist berechtigt, dass in der Annahme liegende Angebot innerhalb von zwei Wochen durch eine Auftragsbestätigungen oder durch Leistungserbringung anzunehmen und damit ein Vertragsverhältnis zu begründen.
  5. Der Vertragspartner hat der Bottle-print alle für die Bearbeitung relevanten Daten schriftlich zu übermitteln, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakte Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad und eventuell zusätzlich gewünschter Bearbeitung. Fehlen notwendige Informationen, trägt der Vertragspartner jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich von Bottle-print bestätigt werden.
  6. Die Bottle-print behält sich an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Beschreibungen körperlicher und unkörperlicher Art ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Erhält der Kunde derartige Gegenstände und kommt ein Vertragsverhältnis nicht zustande, hat er diese kostenfrei an die Bottle-print zurückzusenden. Gleiches gilt, wenn die Geschäftsbeziehung beendet ist. Dies gilt auch für angefertigte Kopien. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

III. Lieferung, Lieferzeit und Abnahme

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, die Bottle-print hat diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  2. Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 3 ohne gesonderte Vereinbarung mit Vertragsschluss und ist eingehalten, wenn bis Ende der jeweiligen Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware durch die Bottle-print angezeigt ist.
  3. Die Lieferfristen beginnen nicht, solange der Vertragspartner der Bottle-print nicht alle notwendigen technischen Unterlagen beigebracht und sonstige kaufmännischen Pflichten erfüllt hat (bspw. technische Zeichnungen, vereinbarte Anzahlung, etc.). Die Bottle-print ist bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
    oder den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Anwendbarkeit des § 643 BGB (ggf. i.V.m. § 651 BGB) ist zusätzlich erforderlich, dass die Bottle-print dem Vertragspartner darauf hinweist, dass sie beabsichtigt, nach Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche (bspw. § 642 BGB) jeglicher Art bleiben vorbehalten.
  4. Sollte die Bottle-print verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Bottle-print nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können (z.B. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel, Nichtverfügbarkeit der Leistung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, Streik, behördliche Anordnungen), ist die Bottle-print nicht mehr an die Lieferfrist gebunden. Bei der Auswahl der Zulieferer haftet die Bottle-print nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.
  5. In dem Fall der unverschuldeten Verzögerung wird die Bottle-print den Vertragspartner unverzüglich informieren und, sofern möglich, einen neuen voraussichtlichen Lieferfrist mitteilen. Entfällt auch innerhalb der neuen Lieferfrist der Grund der Verzögerung nicht, ist die Bottle-print berechtigt, das Vertragsverhältnis einseitig durch Rücktritt oder Kündigung vollständig oder teilweise aufzuheben. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistung bleiben für die Bottle-print unberührt.
  6. Die Bottle-print ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Ebenso ist die Bottle-print zur Mehr- und Minderlieferung von bis zu 5% befugt.
  7. Wird auf Wunsch des Vertragspartners eine Verschiebung der Lieferfrist vereinbart, so ist die Bottle-print berechtigt, die vereinbarte Gegenleistung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf in jedem Fall der Schriftform.
  8. Der Eintritt des Lieferverzugs durch die Bottle-print bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall bedarf es hierfür jedoch eine Mahnung des Vertragspartners. Die Mahnung bedarf für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Weiterhin muss die Nachfrist angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  9. Der Sitz der Bottle-print ist Leistungsort. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Abweichend davon ist Leistungsort von Beratungsleistung der Ort, an dem die Beratung erbracht wird.

IV. Verpackung und Versand

  1. Grundsätzlich ist der Vertragspartner für die Abholung der Ware verantwortlich. Sofern schriftlich vereinbart wird, dass die Bottle-print für den Abtransport der Ware zu sorgen hat, hat der Vertragspartner der Bottle-print hierzu schriftliche Vorgaben zu übermitteln. Unterbleibt eine entsprechende Übermittlung, erfolgt die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges durch die Bottle-print. Bei dieser Auswahl haftet die Bottle-print nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Sofern der Vertragspartner eine Lieferung wünscht, erfolgt diese auf seine Kosten. Die Lieferungen werden auf Kosten des Vertragspartners fach- und handelsüblich verpackt.
  3. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Die Bottle-print versichert die Lieferung an den Vertragspartner, sofern dieser dies wünscht und sich verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu tragen und eine Versicherung mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
  5. Die DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & C o. KG (Sitz: Wailandtstraße 1, 63741 Aschaffenburg, im Folgenden DPD genannt) bietet im Rahmen seines Produktportfolios die sogenannten Predict-Services für Versender und Empfänger an. Mit diesem Service wird dem Empfänger von Sendungen des Versenders eine frühzeitige Information
    per E-Mail oder SMS über die Zustellung der Sendung und die Gestaltung des Zustellvorgangs ermöglicht. Dazu übermittelt der Versender (Versandkunde) an DPD entsprechende Zusatzinformationen, wie bspw. die E-Mailadresse oder die Mobiltelefonnummer des Empfängers. Diese Übermittlung geschieht auf Grundlage von §5 PDSV (Postdienstdatenschutzverordnung) und §28 Abs.1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) im Rahmen des Versandauftrags zwischen
    Versender und DPD zum Zwecke der Zustellung und bedarf keiner Einwilligung des Empfängers. DPD verarbeitet diese Daten ausschließlich für diesen Zweck und zu keinem anderen. Die Daten werden sendungsbezogen erhoben und im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an Archivierungsfristen
    auch sendungsbezogen in unseren Sendungsarchiven, bspw. für Reklamations- und Abrechnungszwecke, gespeichert. Um dem Transparenz-Gedanken des BDSG nachzukommen, empfehlen wir unseren Versandkunden ihre Kunden (Empfänger) über diesen Datenübermittlungsvorgang
    im Rahmen ihrer Datenschutzbestimmungen, bspw. der Datenschutzerklärung auf der Website des Versenders, hinzuweisen. (Siehe Textvorschlag unten).
    Der Versandkunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der DPD zur Verfügung gestellten E-Mail- Adressen und Telefonnummer seiner Bestellkunden (Empfänger) hinsichtlich der Schreibweise, dem Syntax und der Zuordnung zu einer konkreten Sendung. Sollten DPD Sperrwünsche des Empfängers gegenüber dem Versand der Information via E-Mail oder SMS vorliegen, ist DPD verpflichtet, diesem Widerspruch Rechnung zu tragen und den Service an den betreffenden Empfänger einzustellen. Eine Mitteilung über die Sperrung an den Versandkunden erfolgt nicht.
    Der Versender kann seinem Kunden im Rahmen der Predict-Services auch Informationen zu sich selber in Form von Bannerwerbung zu kommen lassen. Der Versandkunde ist dabei für die Zulässigkeit der Übermittlung der Werbebanner an seinen Bestellkunden (Empfänger) eigenverantwortlich. DPD sichert dem Versandkunden zu, keine eigene Werbung an dessen Bestellkunden (Empfänger) zu versenden. Empfänger, welche eine Sperrung ihrer E-Mailadresse für den Predict-Service wünschen, senden
    einen formlosen Widerspruch unter Angabe des Namens, Anschrift und der zu sperrenden EMailadresse an datenschutz@dpd.com. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass diese Sperrung dazu führt, dass der Empfänger dann generell keine E-Mail zu Sendungsinformationen von uns erhält. Soll diese Funktion also nur bei einem bestimmten Versender deaktiviert werden, so muss sich der betroffene Empfänger mit seinem Sperrwunsch direkt an den entsprechenden Versender
    wenden.
    Aschaffenburg, im Januar 2015
    Michael Mayer,
    Datenschutzbeauftragter i.A. DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & C o. KG

V. Gefahrtragung und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald das Produkt das Betriebsgelände der Bottle-print oder das Lager verlassen hat. Das gilt auch für Teillieferungen und Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllungen. Ebenso gilt diese Regelung für den Fall, dass die Bottle-print weitere Leistungen übernimmt, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferungen. Bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gilt die Regelung des § 651 BGB, mit der Folge, dass anstatt mit der Abnahme, der im Satz 1 genannte Zeitpunkt für den Gefahrübergang entscheidend ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistung nach vertragsgemäßer Erbringung unverzüglich zu übernehmen.
  2. Die Bottle-print haftet nicht für Schäden an Gegenständen die in ihren Besitz gelangt sind und die sich im Eigentum oder im mittelbaren Besitz des Vertragspartners befinden. Dies gilt nicht, wenn die Bottle-print den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Die Gefahr der zufälligen oder fahrlässigen Beschädigungen und des Untergangs trägt allein der Vertragspartner.
  3. Wird die Ware ab Werk dem Vertragspartner auf dessen schriftlichen Wunsch zugeschickt (siehe: IV.2 ), geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten , spätestens mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Bottle-print nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

VI. Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner der Bottle-print ist verpflichtet, alle Lieferungen unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend der handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter gründlich untersuchen zu lassen und erkennbare und/ oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Vertragspartners ist erfüllt, wenn der Vertragspartner die Lieferungen der Bottle-print gründlich auf Verwendbarkeit testet, bevor er mit der Nutzung des Produkts beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seine Kunden einen Funktionstest durchführt. Dies gilt auch für Gegenstände, die der Vertragspartner unentgeltlich oder im Rahmen der Gewährleistung erhält.
  2. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass an allen zum Zwecke der Lieferung, Leistung und Herstellung übergebenden Unterlagen, Gegenstände, etc. keine Schutzrechte bestehen bzw. Schutzrechte durch etwaige Ver- oder Bearbeitung nicht verletzt werden. Der Vertragspartner hat die Bottle-print von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwaige Schäden zu ersetzen.
  3. Der Vertragspartner erkennt an, dass die Bottle-print für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung ihrer Leistung auf die umfassende Mitwirkung des Vertragspartners angewiesen ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher, sämtliche für die sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat die Bottle-print das Recht, vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Bottle-print diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Vertragspartner zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Bottle-print gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts (siehe VIII.) pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebesgefahr und Vandalismus zum Neuwert bzw. veredelte Trinkflaschen zum Sachwert zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner die Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer an die Bottle-print ab. Die Bottle-print nimmt diese Abtretung an. Sollte eine Abtretung unzulässig sein, weist der Vertragspartner den Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen an Bottle-print zu leisten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Vertragspartner hat auf Verlangen der Bottle-print den Abschluss der Versicherung durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.
  6. Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei uns über das Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http://ec.europa.eu/consumers/odr eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern benutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich nicht bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an info@werbetrinkflasche.de

VII. Preise und Zahlung

  1. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Öffentliche Abgaben (Zoll, Steuern, Gebühren, etc.) trägt der Vertragspartner.
  2. Sollte für die Lieferung kein Preis ausdrücklich vereinbart sein, gilt der Preis als vereinbart, welcher sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der Bottle-print ergibt.
  3. Tritt nach der Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer Preisfaktoren (Löhne, Materialbeschaffung, Energiekosten, etc.) ein, verpflichten sich die Vertragspartner zu Neuverhandlungen des vereinbarten Preises. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Anpassung des vereinbarten Preises in dem Verhältnis der Steigerung oder Senkung des geänderten Faktors erfolgt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte Preis. Die Anpassung erfolgt nicht zur Gewinnsteigerung.
  4. Zahlungen sind ohne besondere Vereinbarung unverzüglich nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein ausreichendes Kreditlimit des Warenkreditversicherers zur Verfügung steht. Sollte das Kreditlimit nicht ausreichen, behält sich die Bottle-print vor, eine Vorauszahlung zu verlangen.
  5. Angestellte der Bottle-print dürfen Barzahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen.
  6. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen. Vereinbaren die Vertragsparteien etwas anderes, gilt die Annahme nur als zahlungshalber. Der Vertragspartner hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu zahlen. Diese sind sofort fällig. Für fristgerechtes Inkasso oder rechtzeitigen Protest haftet die Bottle-print nicht, sofern sie fahrlässig handelt.
  7. Sollte sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug befinden, hat er Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht der Bottle-print zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
  8. Wird nach Vertragsschluss für die Bottle-print erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (bspw. im Falle des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist die Bottle-print nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), ist die Bottle-print auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung unberührt. Weiterhin ist die Bottle-print berechtigt, in diesem Fall die Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft des Vertragspartners abhängig zu machen.
  9. Befindet sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug, ist die Bottle-print berechtigt, die bestellte Sache zurückzubehalten. Dies gilt auch, sofern sich der Vertragspartner aus anderen Verträgen mit der Bottle-print in Zahlungsverzug befindet.
  10. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Erklärung einer Aufrechnung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern ein Anspruch gegen die Bottle-print besteht, welcher von der Bottle-print anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
  11. Hat der Vertragspartner ältere Verbindlichkeiten gegenüber der Bottle-print, ist diese berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten und dort zunächst auf die entstandenen Zinsen anzurechnen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der Bottle-print gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Eigentum der Bottle-print. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der im Eigentum der Bottle-print befindlichen Ware gemäß vorstehenden Absatz 1 vor Zahlung der gesicherten Forderung ist dem Vertragspartner nicht gestattet.
  3. Der Vertragspartner hat der Bottle-print unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Waren, die noch im Eigentum der Bottle-print stehen oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Hierzu hat der Vertragspartner alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen an die Bottle-print herauszugeben. Des Weiteren hat der Vertragspartner den Dritten auf das Bestehen der Eigentumsrechte der Bottle-print hinzuweisen. Der Vertragspartner hat der Bottle-print alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs (auch Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO) oder zum Rücktransport der sich im Eigentum der Bottle-print befindenden Ware zu erstatten. Dies gilt nicht, sofern der Dritte der Bottle-print die Kosten hierfür erstattet.
  4. Macht die Bottle-print Ihre Rechte aus vorstehender Ziff. VI.4. bzw. Ziff VII.8. geltend, ist der Vertragspartner verpflichtet, der Bottle-print die in ihrem Eigentum befindliche Ware herauszugeben und ihr hierzu Zutritt zu der Ware zu verschaffen. Weiterhin ist der Bottle-print eine Aufstellung über die im Eigentum der Bottle-print befindliche Ware zu übersenden und die Ware auszusondern.

IX. Grundsätze der Haftung

  1. Die Bottle-print haftet vorbehaltlich nachstehender Regelungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Bottle-print nur im nachfolgenden Umfang:
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt pro Schadensfall auf die vereinbarte Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags- bzw. Vertragsteils und auf das Doppelte der vereinbarten Vergütung des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis, maximal jedoch EUR 10.000,00. Kardinalpflichten sind nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  4. Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Vertragspartner zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, sofern die Bottle-print diese zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu.
  6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sofern die nachfolgenden Regelungen (Ziff. X. und Ziff. XI.) nichts anderes bestimmen.

X. Haftung für Sachmängel

  1. Sämtliche Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist (siehe VI.1.). Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung für die Bottle-print für nicht angezeigte Mängel ausgeschlossen.
  2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann die Bottle-print nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern bzw. das Werk neu herstellen (Nacherfüllung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, trägt die Bottle-print, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Beweislast liegt beim Vertragspartner. Sollte sich herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, ist die Bottle-print berechtigt, die entstandenen Kosten vom Vertragspartner im Rahmen des Aufwendungsersatzes ersetzt zu verlangen. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Vertragspartner als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
  3. Erhöhen sich die Aufwendungen der Bottle-print zur Mängelbeseitigung deshalb, weil der Vertragspartner den Liefergegenstand an einem anderen Ort als die Lieferadresse verbracht hat, sind die Mehrkosten vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
  4. Personal- und Sachkosten, die der Vertragspartner wegen der Mangelhaftigkeit der Leistung geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
  5. Der Vertragspartner wird die Bottle-print bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die Bottle-print umfassend informiert und die Bottle-print für die Mängelbeseitigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
  6. Sendet der Vertragspartner mangelhafte Ware zum Zwecke der Nacherfüllung an der Bottle-print zurück, trägt der Vertragspartner die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware bis zum Zeitpunkt der Annahme durch die Bottle-print an deren Geschäftssitz. Rücksendungen bedürfen zudem der schriftlichen Einwilligung durch die Bottle-print.
  7. Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche sind im Rahmen nachfolgender Regelungen ausgeschlossen:
  8. Bei nicht sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Nutzung durch den Vertragspartner oder einem Dritten.
  9. Bei Verschleiß.
  10. Bei Verwendung nicht geeigneter Füllmittel (bspw. Säuren, Kraftstoffe, etc.).
  11. Bei Schäden, die durch Reparaturarbeiten oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen und die von der Bottle-print nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt bei dem Vertragspartner.
  12. Bei arbeitsbedingtem Ausschuss, Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% und Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf – auch von vorliegenden Mustern – innerhalb der branchenüblichen Toleranzen.
  13. Bei Transportschäden, sofern diese nicht von der Bottle-print verursacht und die Bottle-print diese nicht zu vertreten hat, wenn der Mangel auf einem Verstoß des Vertragspartners gemäß Ziff. II.5. beruht.

XI. Haftung für Rechtsmängel

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist die Bottle-print vorbehaltlich Ziff. VI.2. verpflichtet, ihre Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Bottle-print Ansprüche gegen den Vertragspartner erhebt, haftet die Bottle-print dem Vertragspartner innerhalb der Verjährungsfrist (siehe XII.) wie folgt:
  2. Die Bottle-print wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffende Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Leistung austauschen. Sollte der Bottle-print dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich sein, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen stehen dem Vertragspartner hingegen nicht zu.
  3. Die Haftung für Rechtsmängel setzt voraus, dass der Vertragspartner die Bottle-print über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich aufklärt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Bottle-print alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehaltslos überlässt. Sofern der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen einstellt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung verbunden ist.
  4. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. Ebenso sind Ansprüche des Vertragspartners wegen Schutzrechtverletzungen ausgeschlossen, soweit diese durch Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von der Bottle-print nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht worden ist, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von der Bottle-print gelieferten Produkten gesetzt wird.
  5. Weitergehende als die vorstehend genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen die Bottle-print wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XII. Verjährung

  1. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften (§ 438 Absatz 1 Ziff. 3 BGB) beträgt die allgemeine Verjährungsfrist ein Jahr. Lediglich in den Fällen des §§ 438 Absatz 1 Ziff. 1 und 479 Absatz 1 BGB beläuft sie sich auf drei Jahre.
  2. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
  3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Auch bleiben bei der Haftung aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung und bei der Haftung in den in Ziff. IX.1. genannten Ausnahmefällen die gesetzlichen Verjährungsfristen bestehen.

XIII. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung. Hierzu haben sie sämtliche vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (Unterlagen, Informationen, Muster, Software, etc.), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, sofern das Geheimnis ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt wurde, kein rechtlich schützenswertes Interesse besteht, oder der andere Vertragspartner der Veröffentlichung schriftlich zustimmt.
  2. Der Vertragspartner macht die der Geheimhaltung unterliegenden Gegenstände nur seinen Mitarbeitern und denjenigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. Hierzu belehrt er diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Gegenstände.
  3. Die Bottle-print ihrerseits bearbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Vertragspartner berechtigt die Bottle-print, ihn als Referenzkunden zu benennen. Hierzu ist die Bottle-print berechtigt, dass Logo des Vertragspartners zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung gestört ist oder der Vertragspartner der Verwendung schriftlich widerspricht.

XIV. Wiederrufsbelehrung


Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Name und Sitz der Firma:

Bottle-Print Vertriebs GbR
Auf den Steinen 2 , 37191 Lindau
Fax: 05556 9910-34

E-Mail: info@werbetrinkflasche.de

Vertretungsberechtigter
Geschäftsführender Gesellschafter:
Romanus Lange
Gerichtsstand: Göttingen, USt-IdNr.: DE 116209732

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Ihrer Bestellung beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite runterladen, ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per Email) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,einschließlich die Kosten der Lieferung zu Ihnen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Von der Erstattung nicht umfasst, sind zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben.

Sollte der Vertragsschluss außerhalb unserer Geschäftsräume stattgefunden haben und die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Ihrer Wohnung geliefert worden sein, veranlassen wir die Abholung der Ware auf unsere Kosten, wenn die Ware so beschaffen ist, dass sie nicht per Post übersanft werden kann. Im Übrigen haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Rückgabe-, bzw. Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen

  • zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
  • zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
  • zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
  • zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
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XV. Schlussbestimmungen

  1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen Rechtsbeziehungen zwischen der Bottle-print und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten durch Telefax, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Geschäftsverhältnis zur Bottle-print ist das am Sitz der Bottle-print jeweils zuständige Gericht, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einer solchen Person gleichgestellt ist, oder seinen Sitz im Ausland hat.
  4. Die Bottle-print ist berechtigt, ihre Rechte auch am Sitz des Vertragspartners bei dem dort zuständigen Gericht geltend zu machen.
  5. Bei der Bestimmung der Höhe eines Ersatzanspruches aus oder in Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis der Bottle-print sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung, etwaige Verursachungs- und oder Verschuldensbeiträge des Vertragspartners und eine besonders ungünstige Situation während der Auftragserfüllung angemessen zu Gunsten der Bottle-print zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen die die Bottle-print tragen soll, in einem angemessen Verhältnis zum Wert des Teils bzw. der vertragsgemäßen Leistung stehen.
  6. Sollte eine einzelne Bestimmung der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass eine Regelung unvollständig ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder unvollständige Regelung durch eine solche zu ersetzen, die nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Regelungen einer Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.
* inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten